AGBs - Seite 2
Allgemeine Leasingbedingungen
Mail Leasing GmbH
1. Vertragsabschluss
Der LG teilt seine Entscheidung über die Annahme des Leasingantrages dem LN schriftlich mit. Der Leasingvertrag kommt erst durch die Annahme durch den LG zustande. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Text des von den Parteien unterschriebenen Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Leasingbedingungen. Nebenabreden oder Zusicherungen des Lieferanten werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Mail Leasing GmbH Vertragsbestandteil.
2. Vertragsbestandteile / Bestelleintritt
Die Auswahl der Vertragsprodukte, des Lieferanten sowie die Preisverhandlungen über die Vertragsprodukte sind Sache des LN. Hat der LN das (die) Vertragsprodukt(e) bereits beim Lieferanten bestellt, so genehmigt er den Eintritt des LG in seine Bestellung und überlässt dem LG sämtliche zur Bestellung gehörende Unterlagen.
3. Leasingbeginn, Leasingzeit, Vertragsverlängerung
Leasingbeginn ist der Tag der Übernahme des Leasingobjektes durch den LN. Der LG lässt sich den Übernahmetermin durch den Lieferanten bestätigen. Liegt der Tag der Übernahme vor dem 16. eines Monat erfolgt die Abrechnung der Leasingraten beginnend zum 1. des Monats der Übernahme. In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung beginnend zum 1. des Folgemonats. Der Leasingvertrag endet frühestens nach Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn der LN nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich kündigt. Mit Kündigung hat der LN dem LG die Vertragsprodukte unverzüglich zurückzugeben.
4. Änderung von Konditionen
Beide Vertragspartner sind berechtigt eine Änderung der Konditionen zu verlangen, wenn sich
a) die Berechnungsgrundlagen für diesen Vertrag ändern,
b) die am Abschlussstichtag geltenden Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) auf die vereinbarte periodische Zahlung ändern, wegfallen oder zusätzliche Abgaben erhoben werden.
5. Bonitätsprüfung, Datenschutz
Der LG wird vor der Vertragsannahme und während der Vertragslaufzeit Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des LN einholen. Der LN willigt ein, auf Anforderung des LG auch eigene Auskünfte (Selbstauskunft) über seine Vermögensverhältnisse abzugeben. Der LG verpflichtet sich, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Sofern der LN sein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betreibt, willigt er ein, dass die Mail Leasing GmbH der SCHUFA Holding AG, Hagenauer Strasse 44, 65203 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Leasingnehmer, Summe der Leasingraten, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Vertragsbeendigung, Laufzeitverlängerung) dieser Geschäftsverbindung. Unabhängig davon, wird die Mail Leasing GmbH der SCHUFA auch Daten aufgrund von nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Der LN kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Anschrift der für ihn zuständigen Geschäftsstelle der SCHUFA wird ihm auf Wunsch vom LG mitgeteilt. Weitere Informationen über das SCHUFA-Verfahren enthält ein Merkblatt, dass dem LN auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Der LG wird mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen Daten des LN, die auch personenbezogen sein können, gemäß § 28 BDSG speichern und für die Bearbeitung des Antrages / Vertrages manuell oder in automatisierten Verfahren nutzen.
6. Fälligkeit der Leasingraten
Die Leasingraten sind jeweils am 1. Tag der vereinbarten Periode ohne jeden Abzug fällig. Wählt der LN eine andere Zahlweise als das Lastschriftverfahren, so sind die Raten für den LG gebührenfrei auf eines der angegebenen Konten des LG zu überweisen. In diesem Fall erhöht sich der je vereinbarter Zahlungsperiode fällige Betrag um eine Servicegebühr in Höhe von 7,50 EUR zzgl. gesetzlicher MWSt. Befindet sich der LN mit der Zahlung seiner Leasingraten im Verzug, so wird durch eingehende Zahlungen der jeweils älteste rückständige Betrag zuerst getilgt.
7. Übernahme, Lieferung, Lieferstörungen
Der LN trägt die Kosten und Gefahren der Lieferung und Inbetriebnahme, sofern sie nicht Bestandteil dieses Vertrages sind. Der LN hat das Leasingobjekt unverzüglich nach Übernahme, sofern dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen und dem LG anzuzeigen. Im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit einer Lieferung oder der Unmöglichkeit der Erbringung einer sonstigen Leistung, die Bestandteil dieses Vertrages ist, stehen dem LN nur dann Ansprüche gegen den LG zu, soweit dieser den Verzug oder die Unmöglichkeit zu verantworten hat. In allen anderen Fällen tritt der LG seine Ansprüche und Rechte an den LN ab, die er im Zusammenhang mit der Beschaffung der Vertragsprodukte gegenüber dem Lieferanten oder eines Dritten erworben hat. Die Abtretung beinhaltet nicht die Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an den Vertragsprodukten, die dem LG zustehenden Ansprüche aus Rückgewähr insbesondere im Zusammenhang mit den vom LG geleisteten Zahlungen sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem LG entstanden Schaden. Der LN nimmt diese Abtretung an. Er wird die an ihm abgetretenen Ansprüche und Rechte, notfalls auch gerichtlich, auf eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend machen. Der LG ist durch den LN über die Geltendmachung von Ansprüchen laufend und zeitnah zu informieren.
8. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln
Der LG haftet nicht für Mängel des Leasingobjektes. Der LG tritt hiermit sämtliche Mängelansprüche aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag über das Leasingobjekt sowie eventuelle Garantieansprüche gegen den Hersteller an den LN ab; der LN nimmt die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Mängelansprüche umfassen auch das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) und Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Weitergehende Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG – insbesondere solche gemäß §§ 536 ff. BGB – sind ausgeschlossen. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf seine Kosten unverzüglich frist- und formgerecht, notfalls gerichtlich geltend zu machen. Der LN hat dem LG unverzüglich vom Vorliegen von Mängeln und deren Geltendmachung sowie den Verlauf und das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem Lieferanten zu unterrichten. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Mängelansprüche in eigenem Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass bei Rücktritt vom Kaufvertrag, Herabsetzung des Kaufpreises oder bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz etwaige Zahlungen des Verpflichteten direkt an den LG zu leisten sind. Schadenersatzansprüche, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Leasingobjektes an Rechtsgütern des LN entstehen (z.B. Körper- oder Vermögensschäden) oder Aufwendungsersatzansprüche, die eigene Aufwendungen des LN betreffen, bleiben hiervon unberührt. Macht der LN aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln Ansprüche gegen den Lieferanten oder einen Dritten geltend, so ist er – auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung – zur Weiterzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Im Falle einer vom Lieferanten oder einem Dritten anerkannten, rechtskräftig festgestellten Minderung, kann der LN eine Anpassung der Leasingraten gemäß Nr. 4 a) auch für bereits gezahlte Raten verlangen. Im Falle eines vom Lieferanten anerkannten, rechtskräftig festgestellten Rücktritts sind LN und LG berechtigt die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Die Rückabwicklung erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe des Leasingobjektes.
9. Haftung
Der LG haftet unbeschränkt für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körper oder der Gesundheit, die er selbst seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Der LG haftet weiter für Garantien, die schriftlich von ihm abgegeben wurden. Diese Haftung besteht nur für solche Schäden, vor denen die Garantien schützen sollten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der LG nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist der Schadenersatz auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten die Regelungen dieser Ziffer entsprechend. Eine weitergehende Haftung des LG ist ausgeschlossen.
10. Gebrauch, Instandhaltung und Lasten des Leasingobjektes
Der LN verpflichtet sich, das Leasingobjekt pfleglich und unter Beachtung der Wartungs- und Benutzungsrichtlinien des Lieferanten oder Herstellers zu behandeln. Erforderliche Instandsetzungsarbeiten hat der LN auf eigene Kosten fachgerecht ausführen zu lassen. Sofern Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu beachten sind, hat der LN diese auf eigene Kosten zu erfüllen. Der LN trägt die Gefahren des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens, der Vernichtung, der Verschlechterung sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes. Im Falle eines Unterganges, Verlustes oder Totalschadens sind LN und LG berechtigt aus diesem Anlass den Leasingvertrag zu kündigen. Der LN ist auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die schadenbedingten Reparaturkosten mehr als 50% des Wiederbeschaffungswertes des Leasingobjektes betragen. Die Kündigung ist 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe der anderen Vertragspartei schriftlich zu erklären. Der Eintritt eines solchen Ereignisses entbindet den LN nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem LG. Der LG ist berechtigt, das Leasingobjekt während der gewöhnlichen Geschäftszeiten des LN zu besichtigen und zu prüfen. Der LN hat das Leasingobjekt an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu versehen, was darauf hinweist, dass das Leasingobjekt nicht im Eigentum des LN steht.
11. Besitz- und Standortänderungen, Sicherungsabtretung, Zugriff Dritter
Die Überlassung des Leasingobjektes an Dritte oder eine Standortänderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den LG. Verweigert der LG die Zustimmung, steht dem LN kein Kündigungsrecht zu. Im Fall der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten tritt der LN seine Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherung der Ansprüche des LG aus dem Leasingvertrag an den LG ab. Sofern das Leasingobjekt mit einer Immobile oder Mobile, die nicht im Eigentum des LG steht, verbunden wird, so geschieht dies nur für einen vorübergehenden Zweck mit der Absicht der Trennung nach Beendigung des Leasingvertrages. Sofern Dritte auf das Leasingobjekt Zugriff nehmen, z.B. im Falle einer Pfändung oder bei Vollstreckungsmaßnahmen, hat der LN den LG unverzüglich zu informieren. Der LN verpflichtet sich, dem LG alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Interventionskosten des LG trägt der LN.
12. Kündigung des Leasingvertrages
Eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Der LN hat gemäß den in Ziffer 10 beschriebenen Gründen das Recht einer außerordentlichen Kündigung. Im Falle des Todes des LN steht den Erben des LN das gesetzliche Kündigungsrecht zu.
Der LG kann den Leasingvertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der LN mit der Zahlung der vereinbarten Leasingraten um mehr als 30 Tage in Verzug gerät,
b) gegen den LN ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht wurde,
c) der LN oder der persönlich haftende Gesellschafter des LN seinen Wohn- oder Firmensitz in der europäischen Union aufgibt,
d) dem LG Umstände bekannt werden (z.B. Zwangsvollstreckungsmassnahmen, Wechselproteste u.ä.) die darauf schließen lassen, dass der LN seinen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird und kein Insolvenzverfahren beantragt ist,
e) dem LG von der SCHUFA Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten in anderen Finanzierungsgeschäften des LN übermittelt werden,
f) der LN sich weigert gemäß Ziffer 5. Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben,
g) der LN die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung durch den LG nicht unverzüglich einstellt,
h) ein Grund gemäß Ziffer 10. eintritt.
Im Falle einer Kündigung umfasst der Anspruch des LG die gesamten noch offenen Leasingraten. Die Anrechnung der ersparten Zinsen und sonstiger kündigungsbedingter Vorteile richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der LG macht im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend, die sich an der Höhe der für die Folgeperioden nach der Kündigung ersparten Zinsen und sonstiger kündigungsbedingter Vorteile bemisst. Der LN hat im Falle einer außerordentlichen Kündigung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 EUR zzgl. MWSt zu tragen unabhängig von welcher Vertragspartei die Kündigung ausgesprochen wurde. Mit Zugang der Kündigung wird der Anspruch des LG fällig.
13. Vertragsbeendigung, Rückgabe das Leasingobjektes
Der LN hat das Leasingobjekt am Ende der Laufzeit in einem vertragsgemäßen und funktionsfähigen Zustand auf eigene Kosten und Gefahren an den LG zurückzusenden. Dem LN wird durch diesen Vertrag kein Recht eingeräumt, nach Vertragsbeendigung Eigentum an dem Leasingobjekt zu erwerben. Das Leasingobjekt muss sich bei der Rückgabe in einem ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen Zustand befinden, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleißes entspricht. Stellt der LG Mängel am Leasingobjekt fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, so kann der LG Beseitigung auf Kosten des LN verlangen oder selbst auf Kosten des LN veranlassen. Der LN darf Änderungen und zusätzliche An- bzw. Einbauten an dem Leasingobjekt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG vornehmen. Der LN hat am Ende der Laufzeit das Recht und auf Verlangen des LG die Pflicht, das Leasingobjekt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Macht der LN von seinem Recht keinen Gebrauch, gehen alle Änderungen an dem Leasingobjekt bei Vertragsbeendigung entschädigungslos in das Eigentum des LG über. Gibt der LN das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages nicht termingerecht zurück, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung für jeden angefangenen Kalendertag als Nutzungsentschädigung der Wert eines Tages, errechnet aus den periodischen Raten sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der LN muss dafür Sorge tragen, dass von ihm zurückgegebene Datenträger keine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes oder sonstige vertrauliche Daten enthalten. Der LN wird insoweit den LG von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Rechtsverfolgungskosten – freistellen.
14. Widerrufsbelehrung für Existenzgründer
Sofern der LN seine selbständige Tätigkeit noch nicht länger als 2 Jahre vor Vertragsabschluss aufgenommen hat (Existenzgründer), steht ihm ein Rücktrittsrecht für die Dauer von 2 Wochen nach Vertragsabschluss zu. Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist die Gewerbeanmeldung oder eine sonstige Eintragung in ein öffentliches Register. Der LN muss dem LG diesen Rücktritt vom Vertrag schriftlich erklären.
15. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung, Konzernverrechnung
Der LN darf ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen Forderungen gegen den LG erfolgen. Der LN darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des LG an Dritte übertragen. Der LG darf seine Rechte aus diesem Vertrag, z.B. zu Refinanzierungszwecken, an Dritte übertragen.
16. Services
Sofern dieser Vertrag Wartungs- und Serviceleistungen beinhaltet, werden diese von einem Dritten (nachfolgend Servicedienstleister) entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Servicedienstleisters erbracht. Der LG tritt seine Ansprüche gegen den Servicedienstleister an den LN ab, der diese Abtretung annimmt. Diese Abtretung bezieht sich nicht auf die dem LG zustehenden Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere im Zusammenhang mit vom LG geleisteten Zahlungen sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem LG entstandenen Schadens. Dem LN stehen keine Ansprüche aus nicht vertragsgemäßer Ausführung von Serviceleistungen gegenüber dem LG zu. Der LN wird seine Ansprüche aus nicht vertragsgemäßer Leistung - auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung - direkt gegenüber dem Servicedienstleister auf eigene Kosten und Gefahren geltend machen. Der LN ist auch im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Servicedienstleister zu Weiterzahlung der Leasingraten verpflichtet. Im Falle einer vom Servicedienstleister anerkannten, rechtskräftig festgestellten Minderung kann der LN eine Anpassung der Leasingraten gemäß Nr. 4 a) auch für bereits gezahlte Raten verlangen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Servicedienstleisters werden vom LN anerkannt.
17. Schlussbestimmungen
Sollte eine Vertragsbedingung nichtig oder ungültig sein, so führt dies nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit des gesamten Vertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich eine, dem ursprünglichen Zweck der nichtigen oder ungültigen Vereinbarung möglichst nahekommende, gültige Vereinbarung schriftlich zu vereinbaren. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien München. Der LG ist auch berechtigt am Sitz des LN oder an einem sonst zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Leasingnehmer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt primär das Recht der Europäischen Union sowie das Recht des Staates, in dem der Leasingnehmer seinen Sitz hat.